Über das Thema Erben spricht man im Allgemeinen nicht gern. Allein der Gedanke, aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr handlungsfähig zu sein, ist keineswegs angenehm. «Trotzdem», so Reto Gerber, Leiter Anlageberatung der ABS, «sollte man genau diese Punkte bei der Finanzplanung rechtzeitig ansprechen. Bei Anlagen kann es sinnvoll sein, einen Vorsorgeauftrag zu verfassen. Dieser soll – nach erfolgter Validierung durch die Kesb – ermöglichen, dass im Fall von Handlungsunfähigkeit Anlageentscheide im Sinne der auftraggebenden Person weiterverfolgt werden können und auf Veränderungen im Marktumfeld reagiert werden kann.»
Im Todesfall werden alle Depotwerte der verstorbenen Person zunächst gesperrt. Das Einsetzen eines qualifizierten und unabhängigen Willensvollstreckers oder einer Willensvollstreckerin im Testament ist eine Möglichkeit, den Nachlass zu regeln. Dies soll gewährleisten, dass der Erbgang im
Sinne der verstorbenen Person abgewickelt wird.
«Ich empfehle, sorgfältig abzuwägen, ob man einen nahen Angehörigen als Willensvollstrecker einsetzen möchte», so Reto Gerber. «Die emotionale Belastung kann es erschweren, diese komplexe Aufgabe wahrzunehmen.» Vorsicht geboten ist bei «einfachen» Vollmachten, die zu Lebzeiten ausgesprochen werden. Sie stellen nicht sicher, dass im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit die bevollmächtigte Person weiterhin über die Geschäftsbeziehung verfügungsberechtigt ist. In solchen Fällen kommen die erb- respektive zivilrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung.